Allgemeine Geschäftsbedingungen der NAMAC Maschinenbau GmbH & Co. KG
Stand 10/2018
1 Allgemeines
Diese
Allgemeinen
Verkaufsbedingungen
gelten
für
alle
zu
erbringenden
Lieferungen
und
Leistungen
der
N
a
m
a
c
M
a
s
c
h
i
n
e
n
b
a
u
GmbH
&
Co.
K
G
(nachstehend
"NAMAC"
genannt)
gegenüber
Unternehmern,
juristischen
Personen
des
öffentlichen
Rechts
sowie
öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen
(nachstehend
"Kunde"
genannt);
entgegenstehende
oder
von
diesen
Bedingungen
abweichende
Geschäftsbedingungen
des
Kunden
werden
von
der
NAMAC
vorbehaltlich
einer
anderweitigen
ausdrücklichen
Vereinbarung
nicht
anerkannt.
Bei
allen
künftigen
Geschäften gelten die Geschäftsbedingungen der NAMAC auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.
2 Angebot und Annahme
2.1.
Angebote
der
NAMAC
sind
für
einen
Zeitraum
von
6
Wochen,
beginnend
mit
dem
Datum
des
Angebotes
gültig.
Ein
Vertrag
kommt
erst
durch
schriftliche
Annahmebestätigung
zustande. Einer Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung sowie die Bereitstellung der bestellten Ware nebst Mitteilung deren Versandbereitschaft gleich.
2.2. Vereinbarungen, die zwischen der NAMAC und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3 Preise und Leistungsumfang
3.1.
Die
Preise
verstehen
sich
in
EURO
(
)
netto
zzgl.
der
jeweils
gültigen
gesetzlichen
Umsatzsteuer
ab
Werk
(Incoterms
"ex
works"
-
EXW).
Fallen
Kosten
für
Verpackung,
Transport
und
Versicherung an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.
Die
in
Katalogen,
Prospekten,
Rundschreiben,
Anzeigen,
Ablichtungen
und
vergleichbaren
öffentlichen
Anpreisungen
enthaltenen
Angaben
über
Leistungen,
Maße,
Gewichte,
Preise
und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3.3.
Die
zu
einem
Angebot
gehörigen
Unterlagen
wie
Abbildungen,
Zeichnungen,
Gewichts-
und
Maßangaben,
Leistungs-
und
sonstige
Eigenschaftsbeschreibungen
sind
nur
annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.4.
Mündliche
und
schriftliche
Angaben
über
Eignung
und
Anwendungsmöglichkeiten
der
von
der
NAMAC
gelieferten
Waren
sowie
Beratungen
und
Empfehlungen
durch
Mitarbeiter
der
NAMAC
erfolgen
nach
bestem
Wissen.
Sie
sind
unverbindlich
und
begründen
weder
ein
vertragliches
Rechtsverhältnis
noch
eine
Nebenpflicht
aus
dem
Kaufvertrag.
Insbesondere
wird
der
Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
4 Lieferungen
4.1. Angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.
4.2. NAMAC ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware bereitgestellt und deren Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4.4.
Die
Einhaltung
von
Lieferfristen
und
-terminen
setzt
den
rechtzeitigen
Eingang
sämtlicher
vom
Kunden
beizubringender
Unterlagen,
erforderlicher
Genehmigungen
und
Freigaben,
insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen
Vorleistungsverpflichtungen
durch
den
Kunden
voraus.
Werden
diese
Voraussetzungen
nicht
rechtzeitig
erfüllt,
so
verlängern
sich
die
Fristen
angemessen;
dies
gilt
nicht,
wenn
NAMAC die Verzögerung zu vertreten hat.
4.5.
Bei
Lieferverzögerungen
aufgrund
höherer
Gewalt
oder
aufgrund
sonstiger
Ereignissen,
die
NAMAC
die
Lieferung
wesentlich
erschweren
oder
unmöglich
machen
(hierzu
gehören
insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch
wenn
sie
bei
Zulieferern
von
NAMAC
oder
dessen
Unterlieferanten
eintreten,
hat
NAMAC
verbindlich
vereinbarte
Fristen
und
Termine
nicht
zu
vertreten.
Solche
Lieferverzögerungen
berechtigen NAMAC, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4.6.
Bei
einer
Leistungsverzögerung
im
Sinne
von
Ziffer
4.5
von
länger
als
6
Monaten
sind
beide
Seiten
nur
berechtigt,
hinsichtlich
der
rückständigen
Lieferung
von
der
Vereinbarung
zurückzutreten.
4.7.
Verlängert
sich
die
Lieferzeit
nach
Ziffer
4.5
oder
wird
NAMAC
von
der
Verpflichtung
nach
Ziffer
4.6
frei,
so
kann
der
Kunde
hieraus
keine
Schadensersatzansprüche
herleiten.
Hierauf
kann sich NAMAC nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist.
4.8.
Bei
Nichteinhaltung
von
Lieferfristen
oder
-terminen
aus
anderen
als
den
in
Ziffer
4.5
genannten
Gründen
ist
der
Kunde
berechtigt,
NAMAC
schriftlich
eine
angemessene
Nachfrist
zu
setzen.
Wird
durch
NAMAC
die
Lieferung
bis
zum
Ablauf
der
Nachfrist
nicht
erbracht,
so
hat
der
Kunde
das
Recht
hinsichtlich
der
rückständigen
Lieferung
von
der
Vereinbarung
zurückzutreten.
4.9.
Kommt
NAMAC
im
Sinne
von
Ziffer
4.8
in
Lieferungsverzug,
sind
Schadensersatzansprüche
auf
die
Höhe
des
voraussehbaren
Schadens
beschränkt.
Das
gilt
nicht,
wenn
NAMAC
den
Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.
4.10.
Im
Falle
der
Nichtverfügbarkeit
der
versprochenen
Lieferung,
die
in
dem
Zeitpunkt
des
Vertragsschlusses
nicht
erkennbar
war,
ist
NAMAC
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten.
NAMAC verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
5 Gefahrübergang
5.1. Es wird Leistung "ab Werk" vereinbart; es gilt der Incoterm "EXW" in der jeweils neuesten
Fassung.
5.2.
Soll
die
NAMAC
auf
Wunsch
des
Kunden
den
Versand
der
Ware
besorgen,
erfolgt
dies
im
Namen
und
für
Rechnung
des
Kunden.
Soweit
eine
Versandart
nicht
vereinbart
ist,
obliegt
die
Bestimmung
der
Versandart
dem
Ermessen
der
NAMAC.
Eine
Gewähr
für
die
kostengünstigste
Ausführung
übernimmt
NAMAC
nicht.
Während
des
Transports
wird
die
Ware
nur
auf
Wunsch des Kunden auf seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- oder Transportrisiken versichert.
5.3. Angelieferte Ware ist unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 vom Kunden in Empfang zu nehmen.
6 Zahlungsbedingungen
6.1.
Zahlungen
sind
für
die
NAMAC
kosten-
und
spesenfrei
zu
leisten
und
sind
spätestens
14
Tage
nach
Rechnungsdatum
mit
2
%
Skonto
bzw.
30
Tage
netto
Kasse
fällig,
es
sei
denn,
der
Kunde hat nicht auf alle bisherigen, fälligen Forderungen fristgerecht eine Zahlung geleistet.
6.2. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 31 Tage nach Rechnungsdatum ein.
6.3.
Die
Aufrechnung
gegen
Forderungen
der
NAMAC
ist
nur
mit
unbestritten
oder
rechtskräftig
festgestellten
Gegenforderungen
zulässig.
Gleiches
gilt
für
die
Geltendmachung
eines
Zurückbehaltungsrechts.
6.4.
In
der
Annahme
von
Zahlungsmitteln
(insbesondere
Scheck),
zu
der
die
NAMAC
nicht
verpflichtet
ist,
liegt
keine
Erfüllung
oder
Stundung
der
Forderung.
Gutschriften
auf
Schecks
erfolgen
vorbehaltlich
des
Eingangs
und
mit
Wertstellung
des
Tages,
an
dem
der
Betrag
dem
Konto
der
NAMAC
gutgeschrieben
worden
ist
bzw.
die
NAMAC
über
den
Gegenwert
verfügen
kann. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.
6.5.
Ist
mit
dem
Kunden
die
Stundung
vereinbart,
so
wird
ohne
Rücksicht
auf
diese
Vereinbarung
und
die
Laufzeit
die
gesamte
Forderung
der
NAMAC
fällig,
wenn
der
Kunde
mit
den
vereinbarten
Zahlungen
in
Verzug
gerät
oder
die
Einlösung
von
Zahlungsmitteln
aus
vom
Kunden
zu
vertretenen
Gründen
scheitert,
sich
die
Vermögensverhältnisse
des
Kunden
wesentlich
verschlechtern, der Kunde die Forderung der NAMAC bestreitet oder sonst gefährdet.
6.6.
Im
Falle
der
Vermögensverschlechterung
ist
die
NAMAC
berechtigt,
noch
nicht
erbrachte
Leistungen
von
der
vorherigen
Zahlung
des
Kaufpreises
oder
der
Stellung
von
Sicherheiten
abhängig
zu
machen.
Kommt
der
Kunde
der
Vorleistungspflicht
wegen
Vermögensverschlechterung
nicht
nach,
so
kann
die
NAMAC
nach
Setzung
einer
angemessenen
Nachfrist
vom
Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1.
Die
NAMAC
behält
sich
das
Eigentum
an
den
gelieferten
Waren
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
aller
entstandenen
Forderungen
aus
der
laufenden
Geschäftsbeziehung
vor.
Bei
laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
7.2.
Wird
die
Ware
mit
anderen
Gegenständen
verbunden
oder
vermischt
und
erlischt
dadurch
das
Eigentum
der
NAMAC
an
der
Vorbehaltsware
(§§
947,
948
BGB),
so
wird
bereits
jetzt
vereinbart,
dass
die
NAMAC
Miteigentum
an
der
einheitlichen
Sache
oder
an
dem
vermischten
Bestand
in
dem
Umfang
erwirbt,
als
der
Wert
der
von
der
NAMAC
gelieferten
Ware
im
Verhältnis
zu
den
verbundenen
oder
vermischten
Gegenständen
steht.
Erfolgt
eine
Verarbeitung
mit
Gegenständen,
die
nicht
der
NAMAC
gehören,
wird
vereinbart,
dass
die
NAMAC
an
der
neuen
Sache
das
Miteigentum
entsprechend
dem
Vorgenannten
erwirbt.
Die
durch
Verbindung,
Vermischung
oder
aus
der
Verarbeitung
entstehenden
Sachen
sind
Vorbehaltsware
im
Sinne dieser Bestimmungen.
7.3.
Gehört
die
Weiterveräußerung
an
Dritte
zum
gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb
des
Kunden,
ist
er
berechtigt,
die
gelieferten
Waren
im
ordentlichen
Geschäftsgang
weiter
zu
veräußern.
Darüber
hinaus
ist
der
Kunde
zur
Weiterveräußerung,
Verpfändung,
Sicherungsübereignung,
Vermietung
oder
Verbringung
der
Vorbehaltsware
in
das
Ausland
nur
nach
vorheriger
schriftlicher Zustimmung von NAMAC berechtigt, sofern der Lieferort nicht bereits im Ausland liegt.
7.4.
Der
Kunde
tritt
der
NAMAC
sämtliche
ihm
bezüglich
der
Vorbehaltsware
zustehenden
Forderungen
und
Ersatzansprüche
im
Falle
der
Weiterveräußerung
bereits
jetzt
in
Höhe
des
Rechnungswertes
der
Vorbehaltsware
ab.
Wird
die
Vorbehaltsware
nach
Verbindung,
Vermischung
oder
Verarbeitung
mit
anderen
NAMAC
nicht
gehörenden
Waren,
veräußert,
erfolgt
die
Abtretung
nur
in
Höhe
des
Miteigentumsanteils
von
NAMAC
an
der
veräußerten
Sache
oder
dem
veräußerten
Bestand.
Hat
der
Kunde
die
Vorbehaltsware
zur
Erfüllung
eines
Werk-
oder
Werklieferungsvertrages
verwandt,
so
wird
die
Forderung
aus
diesem
Vertrag
in
gleichem
Umfang
an
NAMAC
abgetreten,
wie
es
vorstehend
für
eine
Kaufpreisforderung
bestimmt
ist.
NAMAC nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
7.5.
Bei
Zugriffen
Dritter
auf
die
Vorbehaltsware
hat
der
Kunde
unverzüglich
gegenüber
dem
Dritten
auf
das
Eigentum
der
NAMAC
hinzuweisen
und
die
NAMAC
schriftlich
eine
Mitteilung
von
den
Pfändungsversuchen
oder
den
anderen
Zugriffen
zu
machen,
damit
Gegenmaßnahmen
ergriffen
werden
können.
Soweit
die
Kosten
einer
etwa
erforderlich
werdenden
Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Kunde der NAMAC diese Kosten zu erstatten.
7.6.
Bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Kunden,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug,
ist
die
NAMAC
–
auch
ohne
angemessene
Fristsetzung
zur
Leistung
–
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten,
die
Vorbehaltsware
abzuholen
und
zu
diesem
Zweck
den
Aufbewahrungs-
bzw.
Einsatzort
der
Ware
zu
betreten.
Der
Kunde
verzichtet
auf
die
Rechte,
die
ihm
aus
verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet NAMAC und dessen Bevollmächtigten den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
7.7.
Hinsichtlich
der
Verwertung
der
Vorbehaltsware
gilt
folgendes:
Die
NAMAC
ist
nach
Rücktritt
vom
Vertrag
berechtigt,
die
Vorbehaltsware
nach
bestem
Ermessen,
insbesondere
auch
freihändig
zu
verwerten.
Abgetretene
Forderungen
kann
die
NAMAC
unmittelbar
bei
dem
Dritten
einziehen.
Zu
diesem
Zweck
ist
der
Kunde
verpflichtet,
auf
Verlangen
von
NAMAC
die
Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und der NAMAC die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
7.8.
Die
NAMAC
verpflichtet
sich,
die
nach
den
vorstehenden
Bestimmungen
zustehenden
Sicherheiten
nach
eigenem
Ermessen
insoweit
freizugeben,
als
ihr
Wert
und
der
Wert
der
übrigen
NAMAC
zustehenden
Sicherheiten
die
zu
sichernden
Forderungen
um
10
%
übersteigt.
Mit
der
vollständigen
Bezahlung
aller
Forderungen
aus
der
Geschäftsbeziehung
gehen
ohne
weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
7.9.
Der
Kunde
ist
als
Besteller
verpflichtet,
die
Vorbehaltsware
gegen
jeden
versicherbaren
Schaden
zu
versichern.
Er
tritt
seine
Forderungen
aus
den
Versicherungsverträgen
im
Voraus
an
die NAMAC ab und erbringt auf dessen Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Verträge.
8 Gewährleistung
8.1.
Ist
der
Kunde
Kaufmann
im
Sinne
des
Handelsgesetzbuches,
hat
er
die
Ware
unverzüglich
nach
Übergabe
zu
untersuchen,
soweit
dies
nach
ordnungsgemäßem
Geschäftsgang
tunlich
ist.
Zeigt
sich
ein
Mangel,
ist
dieser
der
NAMAC
unverzüglich
und
konkret
anzuzeigen.
Die
Rügefrist
beträgt
höchstens
10
Tage;
maßgeblich
ist
der
Zugang
einer
schriftlichen
(auch
per
Telefax)
Rüge
bei
NAMAC.
Tritt
der
Mangel
erst
später
in
Erscheinung,
muss
dieser
unverzüglich
nach
der
Entdeckung
angezeigt
werden.
Die
Gewährleistungsrechte
des
kaufmännischen
Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachkommt.
8.2.
Bei
berechtigten
Beanstandungen
ist
die
NAMAC
nach
eigener
Wahl
zur
Nacherfüllung
durch
Beseitigung
des
Mangels
oder
Lieferung
einer
neuen
Ware
berechtigt.
Ist
NAMAC
zur
Nacherfüllung
nicht
bereit
oder
nicht
in
der
Lage
bzw.
verzögert
sich
diese
über
angemessene
Fristen
hinaus
aus
Gründen,
die
die
NAMAC
zu
vertreten
hat,
oder
schlägt
in
sonstiger
Weise
die
Nacherfüllung
fehl,
so
ist
der
Kunde
grundsätzlich
berechtigt,
nach
eigener
Wahl
Herabsetzung
des
Rechnungsbetrages
(Minderung)
oder
Rückgängigmachung
des
Vertrages
(Rücktritt)
zu
verlangen.
Bei
einer
nur
geringfügigen
Vertragswidrigkeit,
insbesondere
bei
nur
geringfügigen
Mängeln,
steht
dem
Kunden
jedoch
kein
Rücktrittsrecht
zu.
NAMAC
ist
zum
mehrmaligen
Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zumutbar.
8.3.
Bei
mangelhafter
Bedienungs-/Montageanleitung,
ist
die
Gewährleistung
zunächst
auf
die
Lieferung
einer
mangelfreien
Bedienungs-/Montageanleitung
beschränkt,
soweit
eine
ordnungsgemäße
Montage/Installation
nicht
erfolgt
ist.
Dieses
gilt
nicht,
soweit
infolge
der
mangelhaften
Bedienungs-/Montageanleitung
bereits
ein
weitergehender
Schaden
eingetreten
ist.
8.4.
Aufträge
führen
wir
mit
größter
Sorgfalt
durch.
Jeder
Fertigungsprozess
ist
mit
Maß-
und
Formänderungen
verbunden,
so
dass
Abweichungen
durch
Materialeigenschaften
und
Fertigungstechnologie möglich sind. Die Haftung von NAMAC ist deshalb auf den, durch die NAMAC erstellten, Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt.
8.5.
Die
Gewährleistungsansprüche
verjähren
in
einem
Jahr
ab
Ablieferung
der
Ware.
Das
gilt
nicht,
soweit
§
438
Abs.
1
Nr.
2
BGB
(Bauwerke
und
Sachen
für
Bauwerke),
§
479
Abs.
1
BGB
(Rückgriffsanspruch), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben.
8.6.
Die
vorgenannten
Beschränkungen
der
Gewährleistung
gelten
nicht,
wenn
NAMAC
Arglist
vorwerfbar
ist
oder
von
NAMAC
eine
Garantie
für
die
Beschaffenheit
der
Ware
gewährt
wurde.
8.7.
Soweit
ein
Kunde
seinerseits
wegen
einer
von
NAMAC
gekauften
Ware
Gewährleistungsansprüchen
ausgesetzt
ist,
bleiben
ihm
die
Rechte
aus
§
478
BGB
unbenommen,
soweit
eine
Gewährleistung
von
der
NAMAC
nach
dem
Bürgerlichen
Gesetzbuch
geschuldet
ist.
Für
einen
über
den
Ersatz
von
Aufwendungen
hinausgehenden
Schadensersatzanspruch
gilt
Ziffer
8.4
entsprechend.
8.8.
Der
Kunde
ist
im
Rahmen
des
Zumutbaren
zur
Mitwirkung
an
der
Nachbesserung
gemäß
den
Anweisungen
der
NAMAC
im
Sinne
einer
Schadensminderungspflicht
verpflichtet.
Dies
gilt insbesondere für eine Rückübersendung der Waren durch den Kunden auf Kosten der NAMAC.
8.9.
Der
Kunde
trägt
die
Kosten
von
Fehlersuche
und
Fehlerbeseitigung,
wenn
sich
im
Nachhinein
herausstellt,
dass
der
Mangel
durch
Ausrüstungen
oder
Personal
des
Bestellers
verursacht wurde und die NAMAC für den Mangel nicht verantwortlich ist.
9 Garantien
9.1. Die Übernahme einer Garantie durch die NAMAC bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.
9.2.
Soweit
ein
Hersteller
eine
Garantie
für
die
Beschaffenheit
von
der
NAMAC
gelieferter
Ware
oder
dafür,
dass
die
Ware
für
eine
bestimmte
Dauer
eine
bestimmte
Beschaffenheit
behält,
übernimmt,
stehen
dem
Kunden
unbeschadet
der
gesetzlichen
Ansprüche
die
Rechte
aus
der
Garantie
zu
den
in
der
Garantieerklärung
und
der
einschlägigen
Werbung
angegebenen
Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.
10 Allgemeine Haftung
10.1.
Weitergehende
Ansprüche
des
Kunden,
insbesondere
ein
Anspruch
auf
Ersatz
von
Schäden,
die
nicht
an
dem
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind,
sind
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
die
Schadensursache
beruht
auf
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit,
es
ist
eine
der
NAMAC
zurechenbare
Verletzung
des
Lebens,
des
Körpers
oder
der
Gesundheit
eingetreten
oder
die NAMAC hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
10.2. Soweit die NAMAC für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den, unter Punkt 8.4 genannte Rechnungswert.
10.3. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, die NAMAC haftet wegen Vorsatz.
10.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
11 Schutzrechte
11.1.
Sofern
die
NAMAC
Waren
nach
Zeichnungen,
Modellen
oder
Mustern,
die
vom
Kunden
übergeben
werden,
zu
liefern
hat,
übernimmt
der
Kunde
der
NAMAC
gegenüber
die
Gewähr
dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Waren Schutzrechte Dritte nicht verletzt werden.
11.2.
Sofern
die
NAMAC
von
einem
Dritten
unter
Berufung
auf
ein
diesem
gehöriges
Schutzrecht
die
Herstellung
und
Lieferung
von
Waren
die
nach
Zeichnungen,
Modellen
oder
Mustern
des
Kunden
angefertigt
werden,
untersagt
wird,
ist
die
NAMAC
–
ohne
zur
Prüfung
der
Rechtslage
verpflichtet
zu
sein
–
unter
Ausschluss
aller
Schadensersatzansprüche
des
Kunden
berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
11.3.
Der
Kunde
verpflichtet
sich,
die
NAMAC
von
Schadensersatzansprüchen
Dritter
unverzüglich
freizustellen.
Für
alle
unmittelbaren
und
mittelbaren
Schäden,
die
aus
der
Verletzung
und
Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Kunde auf Veranlassung der NAMAC einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
12 Sonstiges
12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2.
Erfüllungsort
für
alle
gegenseitigen
Rechte
und
Pflichten
und
ausschließlicher
Gerichtsstand
ist
Naumburg,
es
sei
denn,
der
Kunde
ist
als
Unternehmer
nicht
gleichsam
Kaufmann.
Die
NAMAC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu
verklagen.
12.3.
An
von
NAMAC
erstellten
Kostenvoranschlägen,
Entwürfen,
Zeichnungen,
Skizzen,
Plänen
und
Berechnungen
(Unterlagen)
behält
sich
die
NAMAC
seine
eigentums-
und
urheberrechtlichen
Verwertungsrechte
uneingeschränkt
vor.
Die
Unterlagen
dürfen
nur
nach
vorheriger
Zustimmung
durch
die
NAMAC
genutzt,
vervielfältigt
oder
Dritten
zugänglich
gemacht
werden
und
sind.
Wenn
der
Auftrag
der
NAMAC
nicht
erteilt
wurde,
sind
diese
der
NAMAC
auf
Verlangen
unverzüglich
zurückzugeben.
Die
Sätze
1
und
2
gelten
entsprechend
für
Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die NAMAC zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
12.4.
Hat
der
Kunde
der
NAMAC
Muster
oder
Zeichnungen
eingesandt,
werden
diese
nur
auf
ausdrücklichen
Wunsch
zurückgesandt.
Kommt
ein
Auftrag
nicht
zustande,
so
ist
es
NAMAC
erlaubt, Muster und Zeichnungen nach einer Aufbewahrungszeit von 3 Monaten nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
12.5. Die NAMAC weist darauf hin, dass Daten der Kunden, die den Geschäftsverkehr betreffen, unter Einhaltung der Regeln der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet werden.
12.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
01.10.2018
AGB